RS Vfgh 2006/3/15 B205/05 - B567/05, B431/06

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Veröffentlicht am 15.03.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §43, §94

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Aufhebung eines Beschlusses der Berufungskommission betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens; keine denkunmögliche Verneinung des Eintritts der Verjährung, keine Willkür

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof erachtet insbesondere die Ansicht der belangten Behörde, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist (wobei sie im Wesentlichen auf das Einlangen des "Rechnungshofrohberichts" abstellt), nicht als geradezu denkunmöglich.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Art83 Abs2 B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird das zuletzt erwähnte Grundrecht nicht verletzt.

Siehe auch B567/05 vom selben Tag betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens und Unterbrechung desselben infolge einer Strafanzeige gegen denselben Beschwerdeführer.

E v 06.12.06, B431/06: bloßer Verweis auf B567/05.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verjährung, Dienstpflichten, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Befangenheit, Behördenzusammensetzung, Einleitungsbeschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B205.2005

Dokumentnummer

JFR_09939685_05B00205_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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