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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Aufhebung eines Beschlusses der Berufungskommission betreffend die Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens; keine denkunmögliche Verneinung des Eintritts der Verjährung, keine WillkürRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof erachtet insbesondere die Ansicht der belangten Behörde, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist (wobei sie im Wesentlichen auf das Einlangen des "Rechnungshofrohberichts" abstellt), nicht als geradezu denkunmöglich.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters.
Art83 Abs2 B-VG gewährleistet nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes.
Durch die bloße Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes wird das zuletzt erwähnte Grundrecht nicht verletzt.
Siehe auch B567/05 vom selben Tag betreffend die Einleitung des Disziplinarverfahrens und Unterbrechung desselben infolge einer Strafanzeige gegen denselben Beschwerdeführer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Verjährung, Dienstpflichten, Disziplinarbehörden, Kollegialbehörde, Befangenheit, Behördenzusammensetzung, EinleitungsbeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B205.2005Dokumentnummer
JFR_09939685_05B00205_2_01