RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/1517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z6;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
KlGG NÖ 1988 §14 Abs1;
KlGG NÖ 1988 §5;
KlGG NÖ 1988 §6 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/05/0314 E 28. April 2006

Rechtssatz

Das bebaute Grundstück liegt in einer Kleingartenanlage. Für die Bewilligung einer Kleingartenanlage sieht das NÖ KlGG 1988 in seinem Abschnitt 4 Sonderverfahrensbestimmungen vor (siehe §§ 8 ff NÖ KlGG 1988). Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ KlGG 1988 gelten Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war der 1. Jänner 1989) bereits bestehen, als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde. Ob die in einer bewilligten Kleingartenanlage befindlichen Kleingärten tatsächlich der in § 5 NÖ KlGG 1988 festgelegten Größe entsprechen, ist für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Baulichkeiten in dieser Kleingartenanlage nicht von Bedeutung. Das NÖ KlGG 1988 unterscheidet nämlich zwischen der Größe der Kleingärten einerseits und der Zulässigkeit der Baulichkeiten in der Kleingartenanlage andererseits.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051517.X03

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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