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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z6;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/05/0314 E 28. April 2006Rechtssatz
Das bebaute Grundstück liegt in einer Kleingartenanlage. Für die Bewilligung einer Kleingartenanlage sieht das NÖ KlGG 1988 in seinem Abschnitt 4 Sonderverfahrensbestimmungen vor (siehe §§ 8 ff NÖ KlGG 1988). Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ KlGG 1988 gelten Kleingartenanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (das war der 1. Jänner 1989) bereits bestehen, als Kleingartenanlagen im Sinne dieses Gesetzes, deren Errichtung nicht untersagt wurde. Ob die in einer bewilligten Kleingartenanlage befindlichen Kleingärten tatsächlich der in § 5 NÖ KlGG 1988 festgelegten Größe entsprechen, ist für die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Baulichkeiten in dieser Kleingartenanlage nicht von Bedeutung. Das NÖ KlGG 1988 unterscheidet nämlich zwischen der Größe der Kleingärten einerseits und der Zulässigkeit der Baulichkeiten in der Kleingartenanlage andererseits.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051517.X03Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012