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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen, und die einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, können durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 AVG - insbesondere der Mangel eines Verschuldens der Partei - gegeben sind (Hinweis E 2.6.1982, 81/03/0151, und 27.2.1995, 90/10/0137).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050070.X02Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022