RS Vwgh 2003/7/15 2003/05/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2

Rechtssatz

Neue Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen, und die einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, können durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 AVG - insbesondere der Mangel eines Verschuldens der Partei - gegeben sind (Hinweis E 2.6.1982, 81/03/0151, und 27.2.1995, 90/10/0137).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050070.X02

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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