RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0743

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §39;

Rechtssatz

Für zukünftig bewilligungsfähige und demnach zulässige Gebäude gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass auch ihr Grundstück im ungeregelten Baulandbereich gemäß § 54 NÖ BauO 1996 liegt. Bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus auf ihrem Grundstück ist daher auch zu berücksichtigen, dass dieses Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder seiner Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken nicht auffallend abweicht. Wie einer Mappenkopie entnommen werden kann, sind die - auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes der Beschwerdeführerin - befindlichen Gebäude fast ausschließlich in offener Bauweise errichtet und es sind daher sowohl seitliche Bauwiche eingehalten als auch Abstände zu den Straßenfronten ersichtlich. Daher wird bei Neuerrichtung oder Abänderung eines Bauwerkes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein größerer Bauwich einzuhalten sein als dies durch das derzeit bestehende Gebäude erfolgt, weil sonst dieses Gebäude im Sinne des § 54 NÖ BauO 1996 auffallend von den im Beurteilungsgebiet liegenden übrigen Bauwerken abweichen würde. Dass diesfalls die Beschwerdeführerin nicht ein Gebäude errichten könnte, bei welchem die Voraussetzungen des § 39 NÖ Bautechnikverordnung nicht eingehalten werden könnten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus der Lage und der Form ihres Grundstückes ist für den Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich kein Hindernis zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist daher in dem von ihr geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 auf Einhaltung des Bauwichs nicht verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050743.X03

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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