RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde ein Verschulden der Beschwerdeführerin angenommen hat, obwohl ihre Rechtsauffassung, die beschwerdegegenständlichen Baumaßnahmen bedürften keiner Baubewilligung, vertretbar gewesen sei. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin die Meinung verträte, die Rechtslage sei kompliziert, so wäre es, um allenfalls mangelndes Verschulden annehmen zu können, gerade dieser Umstand, der die Beschwerdeführerin hätte veranlassen müssen, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihr zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bei der Errichtung der in der Folge vom Bauauftrag umfassten baulichen Anlagen eines Professionisten bedient, verfängt nicht, weil dieser Umstand sie selbst nicht entbindet, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Band, 2. Auflage, Seiten 90 ff zu § 5 VStG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050107.X03

Im RIS seit

15.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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