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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das am Gebäude der Beschwerdeführerin an der Südseite ihres Gebäudes eingebaute, zum Grundstück der zweitmitbeteiligten Parteien gerichtete, mit Milchglas ausgestattete Fenster in der Größe von 50 cm x 30 cm als Nebenfenster qualifiziert wurde, zumal der hinter dem Fenster liegende Raum keine Wohnküche ist, die für den ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist, sondern als Wirtschaftsraum und damit als Arbeitsküche qualifiziert werden muss (vgl. hiezu die Ausführungen bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, Anm. 2 zu § 4 Z. 1 NÖ BauO 1996, Seite 135). Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass auf Grund der Baubewilligung aus dem Jahre 1967 an der Südseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin zum Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber nur ein Fenster in der Größe von 50 cm x 30 cm für einen Abstellraum errichtet werden darf. Durch die Verringerung des Bauwichs von 3 m auf 2,82 m wird daher die Beschwerdeführerin in den ihr durch § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten betreffend die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden bewilligten Gebäudes nicht verletzt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050743.X01Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
03.02.2014