RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0743

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §4 Z1;
BauO NÖ 1996 §4 Z9;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass das am Gebäude der Beschwerdeführerin an der Südseite ihres Gebäudes eingebaute, zum Grundstück der zweitmitbeteiligten Parteien gerichtete, mit Milchglas ausgestattete Fenster in der Größe von 50 cm x 30 cm als Nebenfenster qualifiziert wurde, zumal der hinter dem Fenster liegende Raum keine Wohnküche ist, die für den ständigen oder längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist, sondern als Wirtschaftsraum und damit als Arbeitsküche qualifiziert werden muss (vgl. hiezu die Ausführungen bei Hauer/Zaussinger, NÖ Baurecht, 6. Auflage, Anm. 2 zu § 4 Z. 1 NÖ BauO 1996, Seite 135). Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass auf Grund der Baubewilligung aus dem Jahre 1967 an der Südseite des Gebäudes der Beschwerdeführerin zum Grundstück der mitbeteiligten Bauwerber nur ein Fenster in der Größe von 50 cm x 30 cm für einen Abstellraum errichtet werden darf. Durch die Verringerung des Bauwichs von 3 m auf 2,82 m wird daher die Beschwerdeführerin in den ihr durch § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten betreffend die ausreichende Belichtung der Hauptfenster ihres bestehenden bewilligten Gebäudes nicht verletzt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050743.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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