RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0772

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §103 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Erlöschen des Rechtes aus dem Baubewilligungsbescheid wird dieser unwirksam. Wenn die Ausführung oder Fertigstellung des Bauvorhabens trotz des schon eingetretenen Ablaufs der Baubeginns- oder -fertigstellungsfrist weiterhin beabsichtigt wird, dann muss hiefür eine neuerliche Baubewilligung beantragt und ein neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Da das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid gemäß § 103 Abs. 1 NÖ BauO 1976 ex lege erlischt (Hinweis E 16.6.1992, 88/05/0181, zur Möglichkeit eines Antrages auf einen Feststellungsbescheid), ist die - im Beschwerdefall getroffene - rechtserhebliche Feststellung, das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid sei erloschen, weil das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet war, nur dann möglich, wenn Feststellungen über die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen am bewilligten Vorhaben fünf Jahre nach Beginn seiner Ausführung getroffen worden sind.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050772.X01

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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