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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Da zusätzlich zum Antrag um Abänderung des Bebauungsplanes ein Baugesuch eingebracht wurde, hätte die Vorstellungsbehörde die Vorstellung diesbezüglich inhaltlich erledigen müssen, insbesondere hätte sie auf die in der Vorstellung vorgetragene Rüge, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht nicht zu einer Abänderung seines Baugesuches aufgefordert worden, eingehen müssen. Abgesehen davon, hätte die Vorstellungsbehörde in konsequenter Verfolgung ihrer Ansicht, wonach kein Baugesuch eingebracht wurde, den Bescheid des Stadtrates aufzuheben gehabt und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat zurückverweisen müssen. Denn in einem Fall, in dem ein Bürgermeister über ein Baugesuch entscheidet, das nicht eingebracht wurde, nimmt der Bürgermeister eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukommt. Der Stadtrat hätte in einem derartigen Fall auf Grund der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung diesen erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen. Da der Stadtrat mit einer inhaltlichen Erledigung vorgegangen ist, hätte die Vorstellungsbehörde, auch wenn man ihre Meinung zu Grunde legt, es sei kein Baugesuch eingebracht worden, den Berufungsbescheid aufheben müssen. Durch die unterlassene Aufhebung des Berufungsbescheides, mit dem ein Baugesuch rechtskräftig abgewiesen wurde, wäre der Beschwerdeführer insofern in seinen Rechten verletzt, als einem neuen (bzw. ersten) Baugesuch betreffend dasselbe Bauvorhaben res iudicata entgegen gestanden wäre.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051197.X02Im RIS seit
13.08.2003