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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel (§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) müssen entscheidungswesentliche Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung geführt hätten.
Schlagworte
Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050070.X01Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022