RS Vwgh 2003/7/15 2003/05/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die neuen Tatsachen oder Beweismittel (§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) müssen entscheidungswesentliche Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung geführt hätten.

Schlagworte

Andere rechtliche Beurteilung Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050070.X01

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten