RS Vfgh 2006/3/16 V52/05 ua

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Veröffentlicht am 16.03.2006
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
TrassenV, BGBl II 71/2005, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte
UVP-G 2000 §19 Abs2, Abs4, §23a, §24 Abs11

Leitsatz

Zurückweisung der Anträge von Bürgerinitiativen auf Aufhebung einer Trassenverordnung betreffend eine Anschlussstelle an eine Autobahn; keine Antragslegitimation von bloß beteiligten Bürgerinitiativen nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge von Bürgerinitiativen auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck, BGBl II 71/2005, mangels Legitimation.

Wie die Darstellung der Rechtslage und -entwicklung zeigt, sind Bürgerinitiativen von Verfassungs wegen zur Anfechtung von Trassenverordnungen nur dann befugt, wenn diesen Trassenverordnungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung zugrunde lag, an der teilzunehmen der Bürgerinitiative kraft subjektiver Rechtssphäre als Partei gestattet gewesen wäre, sofern die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Bescheid abzuschließen gewesen wäre. Die Verfassungsbestimmung des §24 Abs11 UVP-G 2000 ermächtigte hingegen den einfachen Gesetzgeber nicht, Bürgerinitiativen die Befugnis zur Anfechtung von Trassenverordnungen zu gewähren, die zwar bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für eine Bundesstraßentrasse in einem vereinfachten Verfahren zu beteiligen waren, ohne dass sie aber Parteienrechte iSd §19 Abs4 UVP-G 2000 idF vor BGBl I 153/2004 genossen haben.

Die angefochtene Verordnung wurde gemäß §23a Abs2 Z2 UVP-G 2000 nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren erlassen. Wie §24 Abs6 iVm §19 Abs2 UVP-G 2000 zu entnehmen ist, sind Umweltverträglichkeitsprüfungen im vereinfachten Verfahren zwar unter Beteiligung von Bürgerinitiativen durchzuführen. Antragslegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Trassenverordnung wegen Gesetzwidrigkeit besitzen derartige Bürgerinitiativen jedoch nicht. §24 Abs11 UVP-G 2000, der mittlerweile außer Kraft getreten ist, ist sohin dahin auszulegen, dass bei der Erlassung von Trassenverordnungen bloß beteiligten Bürgerinitiativen vor dem Verfassungsgerichtshof eine Legitimation zur Anfechtung der betreffenden Trassenverordnungen nicht zukommt.

Aus dem Umstand, dass das Gemeinschaftsrecht vereinzelt die Beteiligung der Öffentlichkeit (auch in Gestalt von Bürgerinitiativen) vorsieht, kann für die allein vom nationalen (Verfassungs-)Gesetzgeber zu beantwortende Frage, wer in einem Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof antragslegitimiert ist, nichts gewonnen werden.

Entscheidungstexte

  • V 52/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 16.03.2006 V 52/05 ua

Schlagworte

Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Parteistellung Umweltschutz, VfGH / Legitimation, Trassierungsverordnung, Auslegung Verfassung-, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V52.2005

Dokumentnummer

JFR_09939684_05V00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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