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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Niemandem steht ein Rechtsanspruch auf die Erlassung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Februar 1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976, ausgeführt, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines derartigen generellen Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch jenen Personen nicht zusteht, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicher Weise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht bestehe. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/05/0147).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002051197.X01Im RIS seit
13.08.2003