RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/1197

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1996 §68;
BauO NÖ 1996 §73;
B-VG Art18 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Niemandem steht ein Rechtsanspruch auf die Erlassung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes zu. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Februar 1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976, ausgeführt, dass ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines derartigen generellen Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung auch jenen Personen nicht zusteht, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicher Weise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht bestehe. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides (Hinweis E 15. Dezember 1992, 92/05/0147).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051197.X01

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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