RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/1517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/05/0314 E 28. April 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0125 E 24. November 1998 RS 3

Stammrechtssatz

Ein auf § 35 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 gestützter Auftrag kann - mangels einer ausdrücklich anderslautenden Regelung - nur an den Eigentümer des betroffenen Bauwerkes erteilt werden. Nur diesen trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051517.X02

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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