RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/1517

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82103 Kleingarten Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2b;
BauO NÖ 1976 §20 Abs2 Z3;
KlGG NÖ 1988 §14 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/05/0314 E 28. April 2006

Rechtssatz

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2002, B 1256/01, wurde ausgeführt, dass ein von der Behörde gemäß § 113 Abs. 2b NÖ BauO 1976 zu erlassender Bescheid insofern - ungeachtet seiner Bezeichnung als Feststellungsbescheid durch den Gesetzgeber - konstitutive Wirkung dahingehend hat, dass für das betreffende Grundstück kein Bauverbot gemäß § 20 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1976 besteht. Da der Tatbestand in diesem Fall erst im Vorgang der behördlichen Entscheidung verwirklicht wird, sind erst damit alle Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051517.X04

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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