RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0460

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GdO OÖ 1990 §51;

Rechtssatz

Im Protokoll zur Gemeinderatssitzung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheidentwurf Grundlage für die Beratung und Abstimmung sei. Wenn für die Abstimmung im Gemeinderat auch erforderlich ist, dass auch über die Begründung in den wesentlichen Zügen abzustimmen ist, kann kein Verfahrensmangel darin liegen, dass bereits vor der Entscheidungsfindung im Gemeinderat ein Bescheidentwurf vorlag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050460.X01

Im RIS seit

13.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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