Index
L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Protokoll zur Gemeinderatssitzung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Bescheidentwurf Grundlage für die Beratung und Abstimmung sei. Wenn für die Abstimmung im Gemeinderat auch erforderlich ist, dass auch über die Begründung in den wesentlichen Zügen abzustimmen ist, kann kein Verfahrensmangel darin liegen, dass bereits vor der Entscheidungsfindung im Gemeinderat ein Bescheidentwurf vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002050460.X01Im RIS seit
13.08.2003