RS Vwgh 2003/7/15 2002/05/0245

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Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Erteilung eines Abbruchauftrages nie darauf gestützt, dass durch das errichtete Gartenhaus der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien der Brandschutz der auf seinen benachbarten Grundstücken errichteten Bauwerken nicht gewährleistetet wäre. Bezüglich der Niederschlagswässer hat der Beschwerdeführer nur ausgeführt, dass durch das Gartenhaus die Trockenheit seiner Grundstücke nicht gewährleistet sei. Dass seine Bauwerke auf diesem Grundstück dadurch insoweit betroffen wären, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Die nachteilige Beeinflussung des Nachbargrundstückes durch unkontrolliert abfließende Niederschlagswässer kann vom Nachbarn im Bauauftragsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden, weil ihm diesbezüglich gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Die in § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BauO 1996 genannten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich nämlich nur auf Bauwerke der Nachbarn (Hinweis E 20.4.2001, 99/05/0047).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002050245.X02

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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