RS Vwgh 2003/7/15 2003/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z4;
BauRallg;
B-VG Art140;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/05/0050

Rechtssatz

Der Kreis jener Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 1 Z. 4 NÖ BauO 1996 Parteistellung hat, wird abschließend in dieser Bestimmung mit einer Entfernung der bebauten Grundstücke von bis zu 14 m vom zu bebauenden Grundstück begrenzt. Selbst wenn man auf Grund der "heranrückenden Bebauung" § 48 NÖ BauO 1996 "zweiseitige" Bedeutung zumäße (wozu der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht abschließend Stellung zu nehmen braucht), mit dem Ergebnis, dass auf Grund der Möglichkeit infolge der Emissionen, die von bestehenden Bauwerken oder deren Benützung im Sinne des § 48 NÖ BauO 1996 ausgehen und allfälligen zu erwartenden Auflagen das Mitspracherecht von Inhabern gewerbebehördlich genehmigter Betriebsanlagen und damit eine Parteistellung des Betriebsinhabers gegeben wäre, so erstreckte sich dieses Mitspracherecht und damit die Parteistellung keineswegs auf Eigentümer bzw. Pächter unbebauter Grundstücke, weil auch § 48 NÖ BauO 1996 ausdrücklich nur auf Emissionen, die von BAUWERKEN oder deren Benützung ausgehen, abstellt. Gehen aber die Lärmimmissionen von unbebauten Grundstücken auf Grund deren Verwendung als Auslaufplatz für Hunde oder andere lärmerzeugende Tiere aus, so können diese Lärmquellen aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht mit Emissionen von Bauwerken oder deren Benützung gleichgestellt werden. Weiters Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 6 und 48 NÖ BauO 1996 aus der Sicht der vorliegenden Beschwerdefälle.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050049.X01

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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