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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Partei war schon während des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit geboten worden, zum vorliegenden medizinischen Gutachten (in dem - wie die Partei vorbringt - insbesondere fälschlich von der Verwendung eines bestimmten Metallsarges ausgegangen worden sei) Stellung zu nehmen. Sie hätte somit durchaus die Möglichkeit gehabt, entsprechende Beweismittel bzw. ein Gegengutachten spätestens während des Berufungsverfahrens vorzulegen. Darüber hinaus hat die Partei selbst in ihrer Berufung ausgeführt, dass Metallsärge mit Metalleinsatz verwendet würden. Bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte sie aber schon in der Berufung darauf hinweisen müssen, dass (so ihre Auffassung) aus dem verwendeten "Metallsarg mit Metalleinsatz" auf Grund seiner Beschaffenheit ("Doppelsarg") weder Flüssigkeit noch Geruch austreten könnten und entsprechende Beweismittel vorlegen müssen, die ihren Standpunkt untermauern. Eine Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes, in der sie ihren Standpunkt nochmals und weiter untermauern hätte können, hat die Partei nicht erhoben. Hat es aber eine Partei unterlassen, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend erscheinen musste und der ihr auch zumutbar war, zu beschreiten, kann sie sich nicht auf eine im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten des Amtssachverständigen bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf geeignetem Wege entgegen zu treten, berufen (Hinweis E 27.2.1995, 90/10/0137).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050070.X03Im RIS seit
28.01.2022Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022