RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Als Integrationshindernis sieht die belangte Behörde die von ihr als "schlecht" beurteilten Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers, obwohl nach den Feststellungen eine "mündliche Verständigung" mit ihm möglich sei, "teilweise jedoch nur mit Mühe". Nach der Aktenlage müsste der Erstbeschwerdeführer "für geringfügige Amtsgeschäfte" keinen Dolmetscher beiziehen. Solche Kenntnisse der deutschen Sprache sind aber - auch in Anbetracht seines beruflichen Umfeldes - nicht geeignet, einer Integration des Erstbeschwerdeführers entgegen zu stehen. Anders als die belangte Behörde meint, bedarf es nicht der Fähigkeit eines Einbürgerungswerbers, ein Gespräch zu führen, das für den Gesprächspartner nicht als mühevoll empfunden wird. Nicht nachvollziehbar ist die Einschätzung der belangten Behörde, dem Erstbeschwerdeführer mangle es auch an den Fähigkeiten "einen vorgegebenen Text zu lesen und eine schriftliche Ausarbeitung zu verfassen", zumal er nach der Aktenlage zum vorgegebenen Thema "Ein Arbeitstag" einen durchaus verständlichen und zum Thema passenden kurzen Aufsatz niederschrieb.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010186.X02

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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