Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Als Integrationshindernis sieht die belangte Behörde die von ihr als "schlecht" beurteilten Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers, obwohl nach den Feststellungen eine "mündliche Verständigung" mit ihm möglich sei, "teilweise jedoch nur mit Mühe". Nach der Aktenlage müsste der Erstbeschwerdeführer "für geringfügige Amtsgeschäfte" keinen Dolmetscher beiziehen. Solche Kenntnisse der deutschen Sprache sind aber - auch in Anbetracht seines beruflichen Umfeldes - nicht geeignet, einer Integration des Erstbeschwerdeführers entgegen zu stehen. Anders als die belangte Behörde meint, bedarf es nicht der Fähigkeit eines Einbürgerungswerbers, ein Gespräch zu führen, das für den Gesprächspartner nicht als mühevoll empfunden wird. Nicht nachvollziehbar ist die Einschätzung der belangten Behörde, dem Erstbeschwerdeführer mangle es auch an den Fähigkeiten "einen vorgegebenen Text zu lesen und eine schriftliche Ausarbeitung zu verfassen", zumal er nach der Aktenlage zum vorgegebenen Thema "Ein Arbeitstag" einen durchaus verständlichen und zum Thema passenden kurzen Aufsatz niederschrieb.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010186.X02Im RIS seit
18.08.2003