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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §44 Abs5;Rechtssatz
Der Zweitantrag ist (bei unveränderter Rechtslage und gleichem Begehren) zulässig, wenn er sich auf einen im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderten Sachverhalt stützt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Nachweise im E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000010237.X02Im RIS seit
14.08.2003