RS Vwgh 2003/7/16 2000/01/0237

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs5;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweitantrag ist (bei unveränderter Rechtslage und gleichem Begehren) zulässig, wenn er sich auf einen im Vergleich zu den im Vorbescheid angenommenen Tatsachen nachträglich geänderten Sachverhalt stützt und eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages - nach der dem Vorbescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - bei Bedachtnahme auf den geänderten Sachverhalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Nachweise im E 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010237.X02

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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