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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Zu den von der belangten Behörde als integrationsbegründend festgestellten Umständen gehört, dass der Erstbeschwerdeführer seit vielen Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis steht, dass seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder mit ihm in Österreich leben und dass "eine westliche Orientierung ... auf Grund seiner Wohnungseinrichtung gegeben zu sein (scheint)". Zudem haben auch noch Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Insgesamt vermag der Erstbeschwerdeführer damit auf ein hohes Maß an Integration zu verweisen, was in Anbetracht der klar geäußerten Absichten des Gesetzgebers der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1998 gewichtig für die Verleihung der Staatsbürgerschaft spricht (vgl. E 18.2.2003, Zl. 2002/01/0014).
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010186.X01Im RIS seit
18.08.2003