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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 idF 1998/I/124;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/01/0214 E 3. Dezember 2002 RS 2 (hier nur die beiden letzten Sätze.)Stammrechtssatz
Der Aspekt der Integration eines Einbürgerungswerbers ist nicht auf Fragen der beruflichen Verankerung im Inland beschränkt. Wesentlich ist vielmehr auch die persönlich-soziale Situation. Es bedarf einer Gesamtschau, wobei integrationsfördernde Umstände in einem Bereich hemmende Faktoren auf anderem Gebiet auszugleichen vermögen. Hier: Nach dem Gesagten hätte die belangte Behörde in ihre Ermessensentscheidung miteinfließen lassen müssen, dass neben dem Beschwerdeführer auch seine Familie in Österreich lebt, dass eines der beiden Kinder in Österreich geboren wurde und dass das andere hier die Schule besucht. Alle genannten Gesichtspunkte stellen auch bezüglich des Beschwerdeführers selbst Anknüpfungspunkte zu Österreich dar, weshalb ihnen eine integrationsverstärkende Wirkung zukommt (in diesem Sinn auch das E vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/01/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010143.X04Im RIS seit
11.08.2003