RS Vwgh 2003/7/16 2000/01/0440

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Aus spezifisch asylrechtlicher Sicht können die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von "res judicata" im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein. Ob die in diesem Sinn jeweils "zweite" Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen - insbesondere ohne vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 AsylG 1997 - zu klären sein.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010440.X03

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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