RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0170

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/01/0121 E 14. Jänner 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Bei § 10 Abs. 1 Z 7 und § 10a StbG 1985 handelt es sich um - im vorliegenden Fall zu erfüllende - Verleihungsvoraussetzungen. Ob sie gegeben sind, ist von der Staatsbürgerschaftsbehörde in "gebundener" Entscheidung zu beurteilen, ein Ermessen kommt ihr insoweit nicht zu. Liegt die eine oder die andere Verleihungsvoraussetzung nicht vor, so kommt eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in Betracht. Gegebenenfalls erübrigen sich daher Erwägungen zur Ermessensübung nach § 11 StbG 1985. Umgekehrt steht die Frage dieser Ermessensübung nur dann im Raum, wenn alle sachverhaltsbezogen notwendigen Verleihungsvoraussetzungen vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010170.X01

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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