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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Der Heimatort des Asylwerbers liegt nicht im Kosovo, sondern im Bezirk Presevo, Südserbien. Dieser Unterschied ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zur Unzulässigkeit der Heranziehung des Kosovo als interne Schutzalternative für Angehörige der albanischen Volksgruppe aus anderen Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550) wesentlich und erfordert ein näheres Eingehen auf die Behauptungen des Asylwerbers über die ihm außerhalb des Kosovo drohende Verfolgungsgefahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001010199.X01Im RIS seit
19.08.2003