RS Vwgh 2003/7/16 2001/01/0199

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1997 §57;

Rechtssatz

Der Heimatort des Asylwerbers liegt nicht im Kosovo, sondern im Bezirk Presevo, Südserbien. Dieser Unterschied ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zur Unzulässigkeit der Heranziehung des Kosovo als interne Schutzalternative für Angehörige der albanischen Volksgruppe aus anderen Teilen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien (vgl. das Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0550) wesentlich und erfordert ein näheres Eingehen auf die Behauptungen des Asylwerbers über die ihm außerhalb des Kosovo drohende Verfolgungsgefahr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010199.X01

Im RIS seit

19.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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