RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §10 Abs5 Z3;

Rechtssatz

Als besonders berücksichtigungswürdigen Grund hatte die belangte Behörde - worauf sie auch durch das Zitat des § 10 Abs. 5 Z 3 StbG in der Begründung hingewiesen hat - den Nachweis einer nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration im Auge. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Feststellungen über die berufliche Situation des Fremden und sein persönliches Umfeld getroffen, obwohl der Fremde schon in seinem Antrag das Vorliegen eines solchen - wenn dort auch nicht näher umschriebenen - Grundes behauptet hat. Auch die Ermittlungen der belangten Behörde hätten Feststellungen in diese Richtung, etwa über die Beschäftigungssituation oder die Sprachkenntnisse des Fremden, zugelassen. Ohne ein solches Tatsachensubstrat, allenfalls als Ergebnis ergänzender Ermittlungen, ist jedoch der von der belangten Behörde gezogene Schluss, "vom Vorliegen eines besonders berücksichtungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 4 Z 1 i. V.m. § 10 Abs. 5 Z 3 StbG" wäre nicht auszugehen, unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010181.X01

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten