RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0147

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10a;
StbG 1985 §11;

Rechtssatz

Wesentlich für die in Rede stehende Sprachbeherrschung ist nicht das Erfordernis einer "mühelosen" Verständigung, sondern ein Mindestmaß zur Bewältigung des Alltagslebens, wovon das Berufsleben einen entscheidenden Teil bildet. In Anbetracht der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter, der er seit Jahren offenbar ohne Verständigungsprobleme - er war mit saisonal bedingten Unterbrechungen immer wieder beim selben Arbeitgeber beschäftigt - nachgeht, und im Hinblick auf seine sonstigen bekannten Lebensumstände, kann ungeachtet des Umstandes, dass er acht Jahre mit einer Österreicherin verheiratet war, nicht gesagt werden, dass er das von der Rechtsprechung für das österreichische Alltagsleben erforderliche Mindestmaß an Sprachbeherrschung nicht aufweise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010147.X02

Im RIS seit

18.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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