RS Vfgh 2006/3/17 V24/05 - V70/05 ua

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Veröffentlicht am 17.03.2006
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
ÄrzteG 1998 §91, §132
UmlagenO und BeitragsO 2002 und 2003 der Österreichischen Ärztekammer

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern und ihrer Kammerangehörigen; zulässige Durchschnittsbetrachtung; keine unzulässige Beeinträchtigung der Wiener Ärzteschaft in Folge Bedachtnahme auf wirtschaftlich Schwächere bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002, in der von der Vollversammlung am 14.12.01 beschlossenen Fassung, welche durch das - an die Landesärztekammern gerichtete - Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20.02.02, Zl 31/2002, kundgemacht wurde.

Antrag auf Aufhebung des Punktes 6 "Finanzielles" des Beschlusses der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer gerichtet.

Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken davon aus, dass sich sein Antrag auf den - gemäß §2 der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer - unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss bezieht, zumal erst mit diesem Beschluss die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer präzisiert wurde und dieser die Grundlage für die konkrete Berechnung der den einzelnen Landesärztekammern bescheidmäßig vorzuschreibenden und von diesen zu entrichtenden Umlagen (hier: der Ärztekammer für Wien) zur Österreichischen Ärztekammer bildet. Entgegen dem Anschein geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass ein weiterer Anfechtungsumfang nicht vorliegt, weil sich die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken letztlich nicht gegen die gesamte Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer oder etwa gegen die zu finanzierenden Aufgaben derselben etc., sondern gegen die erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 richten.

Präjudizialität gegeben.

Vorliegen einer Durchführungsverordnung, ausreichende Kundmachung der in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer beschlossenen Konkretisierung der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer, zumal diese durch Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an die Landesärztekammern samt dem Exemplar des entsprechenden Beschlussprotokolles übermittelt und damit der Normtext dem sehr eingeschränkten Normadressatenkreis - den neun Landesärztekammern - nachweislich und ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde (vgl etwa VfSlg 4809/1964).

Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002.

Ausführungen zur Entwicklung der Rechtslage, Hinweis insbesondere auf §132 Abs1 dritter Satz ÄrzteG 1998 (Rücksichtnahmeverpflichtung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen bei Festsetzung der von den Landesärztekammern an die Österreichische Ärztekammer zu entrichtenden Kammerumlage) sowie auf die Festsetzung einer Höchstgrenze für die Beitragsbelastung in §91 Abs3 leg cit.

Die Finanzierung der Österreichischen Ärztekammer und sämtlicher Landesärztekammern erfolgt durch ein aufeinander aufbauendes und abgestimmtes Finanzierungs-/Umlagensystem, sodass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Österreichischen Ärztekammer im Wesentlichen aus jener der Landesärztekammern und diese aus der Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Mitglieder bestimmt.

Selbst wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angehörigen der Landesärztekammern - wie dies auch den Verwaltungsakten entnommen werden kann - vor der Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht im Einzelnen ermittelt worden zu sein scheint - wie dies der Verwaltungsgerichtshof jedoch fordert -, ergibt sich daraus im Ergebnis aber noch nicht, dass damit die angefochtene Bestimmung der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer automatisch mit Gesetzwidrigkeit belastet ist. Es ist nämlich nicht zu ersehen, dass die nach der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer zu einem Ergebnis geführt hat, dem zu Folge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der (der Ärztekammer für Wien zugehörigen) Kammerangehörigen derart beeinträchtigt worden wäre, dass in der Folge bei Erhebung der Umlage durch die Ärztekammer für Wien die gesetzlich vorgesehene dreiprozentige Höchstgrenze der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit je Kammerangehörigen notwendigerweise zu überschreiten gewesen wäre.

Dabei wird auch nicht übersehen, dass die Wiener Ärzteschaft bei einer durchschnittlichen finanziellen Belastung von EURO 174,41 pro Arzt und Jahr (das sind EURO 14,53 pro Arzt und Monat) bei gegebener Einkommenssituation möglicherweise härter getroffen wird, wie dies typischerweise für Ärzte in anderen Bundesländern der Fall ist. Dennoch wurde die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen berücksichtigt, zumal bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors ohnehin auf den wirtschaftlich Schwächsten Bedacht genommen wurde und/oder sich die Festsetzung dieses Betrages an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sämtlicher einer Landesärztekammer zugehörigen Kammerangehörigen orientiert.

Zulässige Durchschnittsbetrachtung.

Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass gegen die Festsetzung des Berechnungsfaktors von EURO 174,41 pro Arzt und Jahr für die Berechnung der von den Landesärztekammern einzuhebenden Umlage zur Österreichischen Ärztekammer keine Bedenken bestehen, da im Ergebnis weder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern noch die ihrer Kammerangehörigen beeinträchtigt wurde.

ebenso E v 21.06.06, V70/05 ua für die Umlagen- und BeitragsO 2003

Entscheidungstexte

  • V 24/05
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.03.2006 V 24/05
  • V 70/05 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.06.2006 V 70/05 ua

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, Verordnungsbegriff, Verordnung Kundmachung, Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Ärztekammer, Auslegung eines Antrages, Verordnungserlassung, Grundlagenforschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V24.2005

Dokumentnummer

JFR_09939683_05V00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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