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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1;Rechtssatz
Es kann nicht ohne Weiteres daraus, dass es einem Familienmitglied des Einbürgerungswerbers an einer entsprechenden Kenntnis der deutschen Sprache fehlt, ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles darauf geschlossen werden, dass bei ihm selbst keine ausreichende Integration gegeben wäre (vgl. E 24.6.2003, Zl. 2001/01/0502). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, er habe sich um die entsprechenden Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen nicht gesorgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010143.X03Im RIS seit
11.08.2003