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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei der "Vielzahl" der dem Beschwerdeführer zur Last glegten Verwaltungsübertretungen beschränkte sich die belangte Behörde auf einen Hinweis auf die große Zahl der begangenen Delikte. Der bloße Hinweis darauf, ohne Darstellung, näherer Einzelheiten, vermag jedoch der Begründungspflicht nicht zu genügen (vgl. E 25.3.2003, Zl. 2001/01/0427)[hier: 18 verwaltungsbehördliche Bestrafungen, 1 Abgabendelikt, 1 Verurteilung nach dem WaffG].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002010245.X02Im RIS seit
18.08.2003