RS Vwgh 2003/7/16 2000/01/0440

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 68 Abs 1 AVG ist derjenige Bescheid als Vergleichsbescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden wurde (vgl dazu die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, E 104 und 182 zu § 68 AVG).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000010440.X01

Im RIS seit

14.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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