RS Vwgh 2003/7/16 2001/01/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

In Bezug auf einen den Kosovo nicht ausklammernden Ausspruch, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers "in die BR Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei, bedarf es im Fall eines aus dem Kosovo stammenden Asylwerbers einer Begründung dafür, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo zulässig sei (vgl insoweit das hg Erkenntnis vom 18. Februar 2003, Zl 2001/01/0325, und daran anschließend etwa die hg Erkenntnisse vom 25. März 2003, Zl 2001/01/0470, und vom 15. Mai 2003, Zl 2002/01/0322).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001010081.X02

Im RIS seit

11.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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