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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung von Anrainereinwendungen ua gegen den Bau eines Wohnhauses mit zwei ausgebauten Dachgeschossen sowie einer Tiefgarage in Wien; keine Bedenken gegen die Umwidmung des Areals von Grünland-Erholungsgebiet Sport- und Spielplatz zum Bauland-Wohngebiet in einem Plandokument des Wiener Gemeinderates; ausreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung vor Verordnungserlassung; Vorliegen wichtiger Gründe für die Widmungsänderung; keine unsachliche, gesetzwidrige Anlasswidmung; keine gesetzwidrige Festlegung der BauklasseRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Umwidmung des Areals von Grünland-Erholungsgebiet Sport- und Spielplatz zum Bauland-Wohngebiet im Plandokument Nr 7567, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 26.03.04.
Ausreichende Grundlagenforschung vor Verordnungserlassung.
Vorliegen wichtiger Gründe für die Änderung der Widmung iSd §1 Abs4 Wr BauO 1930.
Interessenabwägung hinsichtlich eines Überwiegens der Interessen an der Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum.
Angesichts der bisher bestehenden Widmungssituation, der umliegenden Erholungsgebiete, des nahe liegenden "Vienna-Platzes" sowie der Vorsorge für ausreichende Parkplätze für Sportveranstaltungen kann der Verfassungsgerichtshof der vom Gemeinderat vorgenommenen Interessenabwägung nicht entgegentreten.
Keine unsachliche, gesetzwidrige Anlasswidmung.
Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Vertragswerk enthält keine Verpflichtung der Gemeinde, im Bereich der Hoheitsverwaltung eine Verordnung über die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans zu erlassen. Vielmehr sind die Bestimmungen so gefasst, dass die Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, an die Tatsache des Unterbleibens einer Umwidmung der Flächen geknüpft wird. Ob der Kaufpreis für das Areal entsprechend dem Wert des Areals festgesetzt wurde, ist für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Umwidmung ohne Belang.
Erfordernis zusätzlicher Stellplätze für Sportveranstaltungen (Vienna-Stadion) ausreichend berücksichtigt.
Wie der Flächennutzungsplan zeigt, ist seit jeher ein Großteil des Areals versiegelt; die Restflächen durften bereits auf Grund der früheren Widmung und Bebauungsplanung verbaut werden.
Kein Widerspruch zum - nicht verbindlichen - Stadtentwicklungsplan, sachliche Gründe für Abweichungen bei der Beschlussfassung über Flächenwidmungs- und Bebauungsplan gegeben.
Keine gesetzwidrige Festlegung der Bauklasse III für einen 17 m breiten Streifen im östlichen Teil des Areals.
Die Wr BauO 1930 kennt keine Bestimmung, die eine ausreichende Besonnung der Nachbargrundstücke sicherstellt. Ausreichende Belichtung der Nachbargrundstücke durch die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung sichergestellt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bindung, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B935.2005Dokumentnummer
JFR_09939683_05B00935_01