RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0132

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0218 E 17. November 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Irrtum des Bf hinsichtlich der Eintragung des Fristendes zur Erhebung der Berufung infolge beruflicher Überlastung kann nicht mit einem minderen Grad des Verschuldens erklärt werden, weil die Vormerkung behördlicher Fristen, insb von Rechtsmittelfristen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit von jedem Betroffenen voraussetzt, dessen Außerachtlassung - liegen nicht besondere Umstände vor - bereits ein erhebliches Maß des Verschuldens voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020132.X01

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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