RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0137

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die nach § 97 Abs. 4 StVO 1960 von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist eine individuelle "Weisung", welche die Verpflichtung des Straßenbenützers nach sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0078), wobei die Nichtbefolgung unter Strafsanktion steht. Die Situation der "Einweisung" auf einen Parkplatz ist aber mit einer solchen, strafsanktionsbedrohten Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht vergleichbar.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020137.X04

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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