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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §97 Abs4;Rechtssatz
Die nach § 97 Abs. 4 StVO 1960 von einem Straßenaufsichtsorgan gegebene Anordnung ist eine individuelle "Weisung", welche die Verpflichtung des Straßenbenützers nach sich zieht, ihr unter den in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen Folge zu leisten (Hinweis E 24.5.1989, 88/03/0078), wobei die Nichtbefolgung unter Strafsanktion steht. Die Situation der "Einweisung" auf einen Parkplatz ist aber mit einer solchen, strafsanktionsbedrohten Weisung eines Straßenaufsichtsorganes nicht vergleichbar.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020137.X04Im RIS seit
15.08.2003