RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0157

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz
92 Luftverkehr

Norm

KDV 1967 §4 Abs5 Z2 litc;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0097 B 27. Juni 1990 VwSlg 13239 A/1990 RS 3(Hier: Es liegen im Hinblick auf die Festlegung eines Endzeitpunktes für die angestrebte Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs 2 StVO 1960 im Antrag und im Hinblick auf das Vorübergehen des von der Bf selbst vorgesehenen Endzeitpunktes 14. November 2001 (an den unmittelbar der Beginn des in § 4 Abs. 5 Z. 2 lit. c KDV 1967 normierten Zeitraumes, ab dem Spikesreifen allgemein erlaubt verwendet werden dürfen, anschließt)die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vor.)

Stammrechtssatz

Erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid der Abspruch über einen Antrag auf luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen gem § 9 Abs 2 LuftfahrtG mit

einer Dauer ... bis zum 31.5.1990, so ist es im Hinblick darauf,

daß nach § 9 Abs 2 LuftfahrtG eine rückwirkende Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen nicht in Betracht kommt, ausgeschlossen, daß über diesen Antrag nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH nach dem 31.5.1990 eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte. Liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH aber nicht vor, dann ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020157.X02

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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