RS Vfgh 2006/3/20 B301/06

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Veröffentlicht am 20.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Gerichtsgebühren

Rechtssatz

Keine Folge

Auftrag zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv EUR 1,336.429,90 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 7,--.

Die antragstellende Gesellschaft begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides existenzielle, nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Folgen verbunden wären.

In einer eidesstattlichen Erklärung der Geschäftsführer der Gesellschaft werden für 2005 verfügbare Mittel iHv EUR 7,300.000,-- angegeben. Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund der Vorschaurechung (Budget) für 2006 die zur Verfügung stehenden Mittel auf 1,6 Mio EUR sinken würden, wobei Rückstellungen für Prozesskosten iHv 1 Mio EUR zu bilden wären, weshalb die zur Verfügung stehenden Mittel auf 0,6 Mio EUR sinken würden.

Dieses Vorbringen lässt jedoch nicht erkennen, warum mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides (auch unter Berücksichtigung der - von der antragstellenden Gesellschaft beantragten - Zahlungserleichterungen des §9 GEG) ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B301.2006

Dokumentnummer

JFR_09939680_06B00301_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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