RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Die rechtswidrige Entfernung des Fahrzeuges kann nicht davon abgeleitet werden, dass der Lenker in der näheren Umgebung erreichbar gewesen und nicht herbeigeholt worden ist; dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 "ohne weiteres Verfahren" und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen hat(Hinweis E 13.6.1988, 88/18/0079; "Fahrer in Griffweite"). Der Gerichtshof sieht sich auch im Zusammenhalt mit der Hinterlassung einer Telefonnummer zu keiner anderen Anschauung veranlasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020137.X03

Im RIS seit

15.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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