Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Die rechtswidrige Entfernung des Fahrzeuges kann nicht davon abgeleitet werden, dass der Lenker in der näheren Umgebung erreichbar gewesen und nicht herbeigeholt worden ist; dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde die Entfernung des Fahrzeuges gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 "ohne weiteres Verfahren" und daher auch ohne Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Lenkers zu veranlassen hat(Hinweis E 13.6.1988, 88/18/0079; "Fahrer in Griffweite"). Der Gerichtshof sieht sich auch im Zusammenhalt mit der Hinterlassung einer Telefonnummer zu keiner anderen Anschauung veranlasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020137.X03Im RIS seit
15.08.2003