RS Vwgh 2003/7/25 2002/02/0157

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Veröffentlicht am 25.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0225 B 13. April 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Der VwGH hat ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung durch formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides vorliegt. (Hinweis auf B vom 24.10.1985, 85/06/0039, VwSlg 11925 A/1985)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020157.X01

Im RIS seit

23.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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