RS Vfgh 2006/3/28 B367/06

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge

Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Landesschiedskommission für Oberösterreich, dass für die freie Vertragsarztstelle für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in Lambach Dr. N K ausgewählt wird, mangels Parteistellung.

Wie die beteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer schriftlichen Äußerung mitgeteilt hat, ist die in Rede stehende Vertragsarztstelle mittlerweile - mit Dr. N K - nachbesetzt worden. Damit ist aber eine Sachlage eingetreten, in welcher der angefochtene Bescheid keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtswirkungen (mehr) zu äußern vermag, deren Eintritt noch aufgeschoben werden könnte; die Rechtsposition der Beschwerdeführerin wäre nicht günstiger, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht. Der angefochtene Bescheid ist daher keinem Vollzug iS des §85 Abs2 VfGG zugänglich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B367.2006

Dokumentnummer

JFR_09939672_06B00367_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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