RS Vwgh 2003/7/30 AW 2003/10/0037

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Veröffentlicht am 30.07.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §85;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - forstpolizeilicher Auftrag - Zwingende öffentliche Interessen an einer sofortigen (Wieder-)Herstellung der Windschutzanlage sind nicht ersichtlich und wurden von der belangten Behörde auch nicht dargetan. Dass ein Unterbleiben der Wiederherstellung zu unwiederbringlichen Schäden führt, besagt nicht, dass die erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen keinen Aufschub dulden. Berücksichtigt man daher im Zuge der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung die - im Falle eines Erfolges der Beschwerde frustrierten - Aufwendungen der beschwerdeführenden Partei und die - offenbar primär Grundstücke der beschwerdeführenden Partei treffenden - möglichen Schäden als Folge des Fehlens der Windschutzanlage während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so fällt der die beschwerdeführende Partei treffende Nachteil unverhältnismäßig ins Gewicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003100037.A01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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