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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigungen - Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigungen für "Kosmobiologische Dienstleistungen und Energieausgleich durch Harmonisieren und Regenerieren körpereigener Energien aus Basis Pendel- und Bioresonanz, Massage, Herstellung von Kräutergetränken und Kräuteressenzen ausgenommen Arzneimittel und Erzeugung von kosmetischen Artikeln" im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 GewO 1994 entzogen. Ausführungen dazu, dass im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigungen geförderter Straftaten des Beschwerdeführers - im angefochtenen Bescheid wird unter anderem festgestellt, dass die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers dadurch gekennzeichnet seien, dass er Dritte durch Verschleierung und Beiseiteschaffen von Vermögensteilen schädige, seine Vorgangsweise mit Vorgängen außerhalb seiner Einflusssphäre begründe und nichts dafür spreche, dass er seine Handlungen überdenke und in der Vergangenheit begangene Fehler künftig zu vermeiden suche - vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen ist, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040027.A01Im RIS seit
02.10.2003