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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel" im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit den §§ 91 Abs. 2 und 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Ausführungen dazu, dass im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigungen geförderter Straftaten des alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers E, der 100 Prozent der Stammeinlage der Beschwerdeführerin hält - im angefochtenen Bescheid wird unter anderem festgestellt, dass die strafbaren Handlungen des E dadurch gekennzeichnet seien, dass er als Vertragspartner der ÖBB seine Vertrauensstellung wissentlich missbrauchte und die Begehung derartiger Vermögensdelikte in finanziellen Angelegenheiten gegenüber Kunden bei Ausübung des Handelsgewerbes möglich seien; aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des E sei bei Ausübung des Handelsgewerbes die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten - vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen ist, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003040030.A01Im RIS seit
02.10.2003