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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat SteiermarkNorm
UVSG Stmk 1990 §18d idF 2002/056;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/17/0111 2003/17/0113 2003/17/0112Rechtssatz
Soweit die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligte zur Frage der Zulässigkeit der vorliegenden, nach § 18d Stmk UVS-Gesetz idF Stmk LGBl 56/2002 von der Stmk Landesregierung erhobenen Beschwerden darauf verweist, diese beschränkten sich darauf, auf die Ausführungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz) zu verweisen, ohne ihrerseits eine Begründung für die Erhebung der Amtsbeschwerden zu "liefern", so ist dem zu erwidern, dass die vorliegenden Beschwerden ausdrücklich den Inhalt der Ausführungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wiedergeben und zum Inhalt des Beschwerdevorbringens erheben; es ist kein Grund ersichtlich, warum eine derartige Gestaltung der Amtsbeschwerde - zumal der Antrag an den Verwaltungsgerichtshof von der beschwerdeführenden Partei im eigenen Namen gestellt wird - beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Formerfordernissen einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht entsprechen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170110.X01Im RIS seit
05.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009