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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0324 2000/16/0323Rechtssatz
Eine Bedingung ist die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird; sollen die Rechtswirkungen eines Geschäftes sofort eintreten, aber wieder aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt, so ist das Geschäft unter einer auflösenden Bedingung (Resolutivbedingung) geschlossen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I, 175f.).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160322.X01Im RIS seit
08.09.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013