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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §37;Rechtssatz
In einem Verfahren gemäß § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 bedarf es keiner ergänzenden Beiziehung eines "gerichtlich beeideten Sachverständigen", zumal einem Arzt mit langjähriger Spitalserfahrung - wie dies beim Zeugen - zuzugestehen ist, das Vorliegen der Dispositions- bzw. Diskretionsfähigkeit eines Patienten zuverlässig festzustellen.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020079.X02Im RIS seit
08.09.2003