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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0226 E 23. Oktober 2002 RS 4 (hier nur der erste Halbsatz)Stammrechtssatz
Nur der Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ist maßgeblich, es kommt auf einen davon allenfalls abweichenden Willen der Vergleichsparteien nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003160086.X03Im RIS seit
09.09.2003