RS Vwgh 2003/8/7 2000/16/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2;
JagdG Tir 1983 §31 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Wenn der Jagdpachtvertrag keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers enthält und die Jagdaufsicht daher auch von einem der Jagdausübungsberechtigten versehen werden kann, stellen die Lohnkosten des Berufsjägers keinen Teil der Gegenleistung dafür dar, dass der Bestandnehmer die Sache gebrauchen kann, weshalb eine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr rechtswidrig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160329.X02

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten