Index
L65000 Jagd WildNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn der Jagdpachtvertrag keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers enthält und die Jagdaufsicht daher auch von einem der Jagdausübungsberechtigten versehen werden kann, stellen die Lohnkosten des Berufsjägers keinen Teil der Gegenleistung dafür dar, dass der Bestandnehmer die Sache gebrauchen kann, weshalb eine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage für die Rechtsgebühr rechtswidrig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160329.X02Im RIS seit
05.09.2003