RS Vfgh 2006/3/29 B550/06

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Veröffentlicht am 29.03.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge, da die durch den angefochtenen Bescheid eingeräumte Berechtigung bereits ausgeübt und das Bauvorhaben bereits fertig gestellt wurde, weshalb selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden könnte (vgl B v 05.07.93, B1054/93).

(Nachbarbeschwerde gegen die nachträgliche Baubewilligung für die Aufstellung eines Flutlichttragmastes).

Entscheidungstexte

  • B 550/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.03.2006 B 550/06

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B550.2006

Dokumentnummer

JFR_09939671_06B00550_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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