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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, da die durch den angefochtenen Bescheid eingeräumte Berechtigung bereits ausgeübt und das Bauvorhaben bereits fertig gestellt wurde, weshalb selbst bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der bereits erfolgte Vollzug des Bescheides nicht rückgängig gemacht werden könnte (vgl B v 05.07.93, B1054/93).
(Nachbarbeschwerde gegen die nachträgliche Baubewilligung für die Aufstellung eines Flutlichttragmastes).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B550.2006Dokumentnummer
JFR_09939671_06B00550_01