RS Vwgh 2003/8/7 2002/02/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0150 E 11. Juli 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 liegt bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben. Darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567 und E 28.2.1997, 95/02/0348).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020276.X01

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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