RS Vwgh 2003/8/7 2000/16/0573

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2003
beobachten
merken

Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art226 litc;
31992R2913 ZK 1992 Art243;
BAO §216;
ZollRDG 1994 §77 Abs5;
ZollRDG 1994 §85a idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85b idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85d idF 1998/I/013;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0574

Rechtssatz

Die Ansicht, im Gegensatz zu § 216 BAO erlaube § 77 Abs. 5 ZollR-DG auch die materiell-rechtliche Überprüfung einer Abgabenfestsetzung anlässlich der Erlassung eines derartigen Abrechnungsbescheides, ist nicht zutreffend. Dagegen spricht schon der ausdrückliche Verweis darauf, dass es sich auch beim Bescheid nach § 77 Abs. 5 ZollR-DG um einen Bescheid nach § 216 BAO handelt. Zur Beurteilung der Abgabenfestsetzung selbst dient allein das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 243 ZK, innerstaatlich geregelt durch die §§ 85a bis 85d ZollR-DG. Es kann dem Gesetzgeber keineswegs unterstellt werden, dass er mit § 77 Abs. 5 ZollR-DG parallel dazu ein weiteres Rechtsbehelfsverfahren eröffnen wollte, etwa zum Zweck, dass wenn in einem Verfahren bezüglich der Abgabenfestsetzung selbst Fristen versäumt werden, diese Fragen anlässlich eines Abrechnungsbescheides neuerlich aufgerollt werden können. Vielmehr ist die Höhe des Rückstandes oder dessen Zusammensetzung ausschließlich anhand der Kriterien des § 216 BAO zu beurteilen, allenfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Zollverfahrens, etwa im Zusammenhang mit einer Sammelabrechnung im Sinne des § 226 lit. c ZK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160573.X01

Im RIS seit

05.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten